Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz der Vereins
(1) Name des Vereins: Ukrainische Gemeinde in Frankfurt am Main (nachfolgend Gemeinde)
(2) Sitz des Vereins: Frankfurt am Main, Hessen
(3) Die Vereinssprachen sind Ukrainisch und Deutsch
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. die Zwecke in der Anlehnung an die ukrainische Herkunft der Gemeindemitglieder:
1.1 Die Förderung der ukrainischen Sprache und der ukrainischen Kultur, um die nationale Identität der Mitglieder der Gemeinde zu bewahren und zu unterstützen;
Erreichung durch die Förderung und die Veranstaltung der Kultur- und Informationsevents wie Konzerte, Treffen der Gemeindemitglieder mit Persönlichkeiten des öffentlichen und politischen Lebens, durch die Teilnahme an Straßenfesten, Messen und wohltätigen Veranstaltungen in ukrainischen Nationalkostümen und mit ukrainischen Spezialitäten.
1.2 Die Förderung der Religion - Ukrainische Orthodoxe Kirche und des traditionellen ukrainischen Brauchtums;
Erreichung durch die Bestimmung des Priesters für die Gemeinde und durch mögliche Unterstützung der Kirche; durch die Anmietung der Kirche für die Gottesdienste und der kirchlichen Einrichtungen mit Nebengebäuden für die Erfüllung der Vereinszwecke.
1.3 Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-gedankens;
Erreichung durch die Begegnungen der Völker, die Organisation der Infoveranstaltungen und Teilnahme an solchen Veranstaltungen.
1.4 Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
Erreichung durch die Pflege der bestehenden ukrainischen Denkmale und Gedenktafeln durch die Hinweise der Kommunen und Behörden auf den Zustand; direkte Pflege wie Reparatur und Instandsetzung; die Errichtung der Denkmale und Gedenktafeln für die Kultur- und sozialrelevante Ereignisse und Persönlichkeiten.
Die Finanzierung der Zwecke erfolgt aus Einnahmen der Vereinigung (siehe §10).
(2) Die Ziele des Vereins sollen ebenfalls erreicht werden durch die Einnahme:
- der Mitgliedsbeiträge,
- Spenden und Schenkungen,
- Fördermittel,
- die weiteren möglichen Quellen.
(3) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks ist die Gemeinde berechtigt bewegliches und
unbewegliches Vermögen zu erwerben, die Versicherungen abzuschließen sowie eigene Publikationen herauszugeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmassigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre eingezahlten Beitrage noch ihre Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle ukrainischen Staatsbürger und - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - alle Bürger ukrainischer Nationalität und Abstammung sowie alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand ohne Angabe der Gründe verweigert werden. Das Mitglied durch die Ausfüllung des Antrages stimmt der Speicherung und Verwaltung der eigenen persönlichen Daten durch den Verein zu.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilliger Austritt oder Ausschluss. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder in Fällen schwerer Verstöße gegen die Satzung oder Missachtung der ukrainischen Kultur und der ukrainischen Sitten auszuschließen. Der Ausschluss darf ohne vorherige Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch den Vorstand nicht ausgesprochen werden, es sei denn, das Mitglied erscheint trotz zweimaliger Vorladung nicht zur anberaumten Vorstandssitzung. Gegen einen Ausschuss kann kein Einspruch erhoben werden. Der Austritt erfolgt nach dem schriftlichen (auch per E-Mail) Antrag des Mitgliedes und ist ab dem Eingangsdatum wirksam.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, denen dieses Ehrenamt auf Grund besonderer Verdienste in ideeller oder materieller Hinsicht, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen wird. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme und sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres Stimmrecht und sind für die Organe des Vereins wählbar. Sie wirken an der Erfüllung der Ziele des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen und entsprechend ihren Möglichkeiten mit.
(2) Es besteht Beitragspflicht 35 Euro im Jahr pro Person oder 50 Euro im Jahr pro Familie.
(3) Darüber hinaus ist die Höhe des freiwilligen Mitgliedsbeitrages jedem Mietglied überlassen.
§ 6 Aufbau der Organisation
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungen per Post oder elektronisch auf dem üblichen Kommunikationsweg werden spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder verschickt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Beschlusse der Mitgliederversammlung sind umgehend schriftlich festzuhalten, und das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Vorstandes gegenzuzeichnen.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der Mitglieder kann unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 30 Tagen einberufen werden. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gelten dieselben Voraussetzungen wie bei den Jahresmitgliederversammlungen.
(4) Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung:
- Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins
- Bericht des Schatzmeisters über die Vermögenslage
- Entlastung des Vorstandes,
- Verschiedenes
Nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode erfolgen als zusätzliche Tagesordnungspunkte im Rahmen der Jahresmitgliederversammlung die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Über die Verteilung der Funktionen entscheidet der gewählte Vorstandsvorsitzende. Vorstandsmitglieder anderer Vereine können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird von dem Vorsitzenden vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende kann mit der Vollmacht des Vorsitzenden oder in der Anwesenheit des Vorsitzenden den Verein vertreten.
(3) Die Einberufung der Sitzungen des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, so oft die Notwendigkeit gegeben ist. Die Einberufung kann schriftlich (auch per E-Mail), fernmündlich oder telegrafisch erfolgen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorsitzende hat zwei Stimmen bei der Abstimmung. Auf Anforderung des Vorsitzenden können Beschlusse schriftlich (auch per E-Mail) oder telegrafisch gefaxt werden.
(5) Es werden zwei Schatzmeister terminlich gleich mit Vorstand gewählt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
5. Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch Vorsitzenden vertreten. Die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder eines anderen Vereinmitgliedes bedarf einer schriftlichen Vollmacht vom Vorsitzenden.
§ 10 Einnahmen der Vereinigung
(1) Die Vereinigung finanziert sich aus:
- freiwilligen Mitgliedsbeiträgen,
- Spenden und Schenkungen,
- Fördermittel,
- weiteren möglichen Quellen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von 90 % aller Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so genügt es auf der nächsten Mitgliederversammlung 90 % der anwesenden Mitglieder. Voraussetzung für die Auflösung ist, dass in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf verwiesen wurde.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.